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1. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 134

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
134 tionen gemacht, als die Franzosen. Frankreich war schon zweimal eine Republik, und schon zwei Mal ist die Republik in ein Rapoleonisches Kaiser- thum umgeschlagen. Gegenwärtig ist Louis Napoleon Bonaparte Iii. Kaiser von Frankreich. Er hat die französische Kriegsmacht, mit deren Hülfe er sich den Besitz der Kaiserwürde verschaffte, auf einen Achtung gebietenden Stand gebracht. Die französische Flotte steht vielleicht nur noch in der Be- dienung der englischen nach, und das französische Landheer übersteigt an Zahl und Kriegstüchtigkeit das englische. Die Stärke des französischen Heeres beträgt im Frieden 380,000 Mann, die Stärke der Flotte wird auf 480 Kriegsfahrzeuge mit 9,700 Kanonen angegeben. Die Handelsflotte bestand zu Anfang 1863 aus 15,132 Schiffen mit 982,571 Tonnen. Frankreich zerfällt in 89 Departements; wir wollen jedoch die alte Provinzial-Eintheilung hier zu Grrmde legen. 1. Jsle de France. Haupt- und Residenzstadt Frankreichs ist Paris an der Seine, 1,700,000 Einw. Festung und Universität. Sie zerfällt in 3 Stadttheile: la ville nördlich der Seine, In eite oder die Altstadt auf einer Seine-Insel, und der Stadttheil südlich der Seine mit dem Markier latin. Paris hat 34 Vor- städte, 56 Thore oder Barrieren, 76 freie Plätze, 25 Theater, 22 Brücken. Unter den Vorstädten sind St. Antoine, St. Martin und Montmartre, unter den Plätzen der Bastille- und der Vendüme-Platz bekannt. Die Kirche Mirs clame, das Invalidenhotel, das Stadthaus, die Tuilerien, das Louvre, das Palais Luxemburg, das Palais royal, la Morgue sind bemerkenswerthe Ge- bäude. Erwähnung verdienen noch der an Monumenten überaus reiche Kirchhof Père la Chaise, die elysäischen Felder, ein von einer Allee durch- schnittener Lustwald, die 22 Boulevards, breite mit Bäumen besetzte Straßen zwischen der Stadt und den Vorstädten. Kaiser Napoleon I. ruht seit 1840 im Dome der Invaliden. Ganz in der Nähe von Paris liegen von 30 Städten noch folgende bemerkenswerthe: St. Denis, Begräbnißort der französischen Könige, Versailles mit einem berühmten Schlosse, im schönsten Style, St. Cyr mit einer Mili- tärschule. St. Cloud und Fontainebleau mit herrlichen Schlössern und Parkanlagen. In Fontainebleau unterzeichnete am 11. April 1814 Na- poleon I. seine Abdankung. Südöstlich von Paris liegt das durch seine Käse berühmte Dorf Brie in der gleichnamigen Landschaft (krommafs äs 6ris.) 2. Die Picardie, zu beiden Seiten der Somme, ist eine fruchtbare, gut angebaute Provinz. Hauptstadt ist Amiens an der Somme, 60,000 E., geschichtlich wichtig durch Peter von Amiens, den Kreuzzugs-Prediger, 1091, und durch den Friedens- schluß von 1802 zwischen England und Frankreich. 3. Die französischen Niederlande. Artois, Hennegau und Flandern sind gewerbreiche Provinzen und haben viele Festungen und vorzügliche Fabriken in Spitzen, Leinwand, Battist rc.

2. D. Christian Gottfried Daniel Stein's kleine Geographie oder Abriß der gesammten Erdkunde für Gymnasien und Schulen - S. 170

1831 - Leipzig : Hinrichs
170 Europa. Auf den Inseln an Frankreichs Küste wird französisch gesprochen. Die herrschende Kirche in England und Irland ist die Hoch? kirche oder bischöfliche mit 13,501,219 Seelen, und in Schottland die presbyterianische Kirche mit 1,800,000 Seelen; doch haben auch andere Glaubensgenossen freie Religionsübung, und zum Theil sämmtliche bürgerliche Rechte. Der größere Theil der Ir- länder sind Katholiken, deren im Reiche überhaupt 5,200,000 leben. Wissenschaften und Künste finden viele Beförderer, doch sind die Lehranstalten sehr unvollkommen eingerichtet; 8 Universitäten zu London, Cambridge, Oxford, Edinburgh, Dublin, Glasgow, Aberdeen, S. Andrews. Trotz der vielen Sonntagsschulen bleiben allein in London 90,000 Kinder ohne Unterricht. Im I. 1828 erschienen an 200 politische Tageblatter ohne die Zeitschriften, Journale rc. Die Fabriken find auf den höchsten Grad der Vollkom- menheit gebracht worden; sie liefern vornehmlich Wollen-, Baum- wollen-, Seiden-, Eisen- und Stahlwaaren, Leder, Leinwand, Papier, Glas, Steingut, Porzelan, Uhren, mathematische und physikalische Instrumente, Zucker, Bier rc. Der Handel ist der ausgebreitetste auf der ganzen Erde; er beschäftigt an 25,000 Schiffe. Der gesammte innere und auswärtige Handel betragt 10,496,075,000 Franken. Die Staatsverfassung ist eine durch Reichsgefetze und durch die Versammlung der Reichsstande, Parlament genannt, welches in das Oberhaus der Peers oder Lords, und das Unterhaus der Repräsentanten der Nation getheilt wird, ein- geschränkte, in männlicher und weiblicher Linie erbliche Monarchie. König der vereinigten Königreiche Großbritannien und Irland (auch des Königreichs Hanover) ist W i l h e l m Iv. Die Staats- ausgaben wurden für 1829 auf 40,330,973 Pf. St. berech« net; die Schuld betrug 1828. 806,730,000 Pf. St. Landmacht 90,519 Mann. Seemacht 1829. 610 Kriegsschiffe von 120 —■ 4 Kanonen, mit 30,000 Matrosen. Theile. A. Das Königreich England enthalt 24081 mm. 12,069,788 E. und besteht aus zwei Haupttheilen, dem eigentlichen Eng- land und dem Fürstenthum Wales. I. Das eigentliche England besteht aus 40 Landschaften oder Graf- schaften. 1) Mid dieser, wo London an der Seeschiffe tragenden Themse, 60 englische Meilen von ihrer Mündung, Hauptst. des britischen Reichs, Residenz des Königs und Sitz des Parlaments, der größte und reichste Handelsort der ganzen Erde. Sie ist 1^ M. lang und a t. M. breit, besteht aus 3 Städten: London oder der Eity, Westminster und South- wark, hat 8191 Straßen, 100 öffentliche Plätze, 1,349,900 E. Merk- würdig sind der königl. Residenzpalast St. James, 6 Brücken (Southwark-, Westminster-, Waterloo-, Vauxhall-, Dlackfriars-, Londonbrücke), Tun- nel (unterirdischer Weg unter der Themse 1300 F. lang, unvollendet), das Admiralitätshaus/die Börse, die Wank, der Tower (eine alte Festung,

3. Geographie für die unteren Klassen der Gymnasien und Realschulen - S. 67

1867 - Schleswig : Schulbuchh. Heiberg
Europa. 67 3. Das Klima Frankreichs ist sehr verschieden, theils nach der Lage, theils nach der Höhe des Landes. Der Sommer ist in Paris nicht viel wärmer als in Norddeutschland, aber der Winter ist viel milder. Die wärmsten Theile sind das Rhonethal und die Küsten am mittelländischen Meer. 4. Die Zahl der Einwohner beträgt 37| Mil- lionen. Die Sprache ist fast ausschließlich die fran- zösische und die meisten Franzosen sind Katholiken. Die Franzosen, welche sich selbst „die große Nation^ nennen, besitzen zwar viele natürliche Gewandtheit, sind aber aus Mangel an hinreichenden und guten Schulanstalten im Allgemeinen wenig unterrichtet. Die Staatsverfassung ist eingeschränkt monarchisch. Der Boden ist mit wenigen Ausnahmen fruchtbar, aber die übergroße Theilung des Grundeigenthums übt auf die ländlichen Gewerbe einen nachtheiligen Ein- fluß. Ackerbau, Obstkultur und Viehzucht sind nur in den nördlichen Provinzen bedeutend, Wein- und Seidenbau in den mittleren und südlichen Theilen; in den wärmsten Theilen hat man Oliven und Südfrüchte. Es ist großer Reichthum an Eisen und Steinkohlen. Frankreich ist daher auch Fabrikland (Galanterie-, Metall- und Seiden-Waaren). Ter Handel ist bedeutend, be- günstigt durch die vortheilhafte Handelslage. Paris (Pari), Haupt- und Residenzstadt, an beiden Ufern der Seine und auf Inseln in diesem Flufle. Es ist eine große, prächtige Stadt mit vielen ausgezeichneten Gebäuden; der ältere Theil hat jedoch enge Straßen mit sehr hohen Häusern. Paris ist, was die Moden und zum Theil den Ge- schmack überhaupt betrifft, als Hauptstadt nicht blos Frankreichs, sondern fast ganz Europas zu betrachten. Unter den vielen Palästen bemerken wir die Tui- lerien (Tyil'rih), das gewöhnliche Residenzschloß. 1,700,000 E.

4. Die Völker und Staaten der Erde - S. 598

1845 - Berlin : Duncker & Humblot
598 Abschir. 2. Das germanische Europa. Kap. 7. Das britische Reich. das Recht hat, zu jeder Zeit das Parlament aufzulösen, um sich durch neue Wahlen ein anderes Unterhaus zu bilden, oder es auch nur zu „prorogiren", d. i. auf unbestimmte Zeit (doch längstens auf drei Jahre) zu entlassen. Gewöhn- licher ist indeß, bei allen Konflikten mit dem Parlament, die Veränderung des Ministeriums oder der amtlichen Rath- geber der Krone. — Zum Unterhaufe wählbar sind alle Männer jedes Standes, sofern sie ein gewisses Vermögen be- sitzen; für Grafschafts-Mitglieder bedarf es dazu eines rctttcit Jahres - Einkommens von 600 Pfund, bei Mitgliedern für die Städte und Flecken genügt die Hälfte; für die Vertreter der Universitäten (Oxford und Cambridge) bedarf es dessen gar nicht. Das Wahlrecht hat jedermann, der auf dem Lande einjährigen Grundbesitz und ein Einkommen von mindestens 10 Pfund, in den Städten aber einen Miethsbetrag von glei- cher Höhe nachweiset. — Dabei findet indeß bis jetzt noch der Unterschied statt, daß jene Summe in Großbritannien nur der Brutto-, in Ireland aber der Netto-Ertrag des Besitzes seyn muß. Mit Ausnahme der eben dargelegten, an die Geburt oder deu Besitz geknüpften Vorrechte haben die Mitglieder aller Stände gleiche politische Rechte, und vor dem Gesetz findet eine vollkommene Gleichheit statt, mit der alleinigen Ausnahme, daß die Mitglieder des Parlaments nur von dem Oberhaufe gerichtet werden können. — Dennoch sind die Stä n dev er- hält niffe, in Folge der herrschenden Ansichten, kaum ir- gendwo ausgeprägter und abgegrenzter, und neben den bedeu- tenden, fast republikanischen Gerechtsamen des Geringsten fin- det die strengste Bewahrung der gesetzlichen oder herkömmli- chen Privilegien jedes Höherstehenden bis hinauf zum Throne statt. Man unterscheidet daher auch, außer den beiden durch die Staatsverfassung anerkannten Ständen der Nobili ty oder des hohen Adels und der Commonalty oder der Gemeinen, noch eine Menge von Rangstufen und Ständeklassen, bereit jeder durch das Herkommen besondere Ehrenvorzüge und Ti- tel eingeräumt sind. So zerfällt die Nobility (zu der auch die königliche Familie gehört) in Herzoge, Marquis, Grafen

5. Die Völker und Staaten der Erde - S. 599

1845 - Berlin : Duncker & Humblot
Volks- und Staatsverhältnisse. §. 74. Staatsverfaffung u.verwaltg. 599 oder Earls, Viscounts (Vice-Grafen) und Barone, und die Commonalty in die Gentry und die niederen Volksklassen. Zur Gentry gehört: a) der Rittersiand, nämlich die wirk- lichen Ritter königlicher Orden und die zu Knights (d. i. Ritter oder Edelknecht) auf Lebenszeit oder erblich ernann- ten Ritter, und b) die Baronets, denen, wie jenen, das Prä- dikat „Sir" zukömmt. Zur Gentry gehören ferner c) alle nachgeborcnen Kinder der Nobility, der Baronets und der erb- lichen Knights, 6) die Mitglieder des Unterhaufes, e) sämmt- liche unabhängige Gutsbesitzer, die in England „Esqnires" (d. i. Knappen), in Schottland „Lairds" (d. i. adliger Herr) betitelt werden; ferner alle Offiziere des Heers, der Kriegs- und Handelsflotte, sofern sie nicht durch Geburt einem an- dern Stande angehören, die Advokaten, höheren Staatsbeamten, Gelehrten rc., endlich auch die Mitglieder des höheren Kauf- mannsstandes. — Zu den niederen Volksklassen werden dage- gen gerechnet, alle Kaufleute, die offene Läden halten, alle Krämer, die kleineren Grundbesitzer (Freeholder und Copy- holder), Pächter, Fabrikarbeiter, Matrosen u. f. w. u. f. w. Es darf indeß nicht unerwähnt bleiben, daß im gemeinen Le- den herkömmlich jeder Ehrenmann, welchem Stande oder Ge- schäfte er sich auch gewidmet haben mag, in gewissen! Sinne zur Gentry gerechnet wird, sofern er durch Sitte und Bil- dung auf diese Auszeichnung Anspruch hat. — Das Staats- und Volksleben Großbritanniens, der ganze gesellschaftliche Zustand zeigt durchweg einen ungemeinen Reichthum organischer Thätigkeit, kraft welcher alles Erstor- bene, wenngleich unter den heftigsten Partheikämpfen, fort und fort beseitigt wird. Aber dieser unaufhörliche Partheienkampf zeugt, wenngleich der Einzelne von egoistischen Triebfedern ge- leitet werden mag, dennoch für die gesunde Naturwüchsigkeit der öffentlichen Zustände, die überall auf Geschichte, Herkom- men und Praxis, nicht auf ideokratifche Sentenzen gegründet sind. Daraus erklärt sich die alterthümliche Mannigfaltigkeit in dem Verwaltungs-System, in der Justiz- und Kriegsver- fassnng, in allen Erscheinungen des öffentlichen Lebens, die nichts gemein hat mit der eintönigen Uniformität der mei-

6. Abth. 1 - S. 467

1830 - Hannover : Hahn
Einleitung. 467 Regent (-j- 1830), folgt Wilhelm Iv. geb. 1765. Die Grundgesetze des Staats sind: 1) die Magna Charta von 1215, die aber nur noch wenig Anwendung leidet; 2) die Petition of rights, 1628 von Karll. gegeben, nach welcher der König ohne Bewilligung des Par- laments keine Steuern auflegen darf; 3) die Testacte von 1673, durch welche die Katholiken vom Parlamente und Staatsämtern ausge- schlossen werden; durch die Emancipation der Katholiken 1828 aufge- hoben; 4) die Habeas corpus Acte, 1679 bewilligt, durch welche die persönliche Freiheit der Unterthanen gesichert wird; 5) die Decla- ration of rights, 1689 gegeben, welche die Rechte des Parla- ments, namentlich die Sprechfreiheit, bestimmt; 6) die Act of sett- lement, 1701 und 1705 gegeben, durch welche die Thronfolge der Nachkommen der Kurfürstin Sophie (nicht des Hauses Braunschweig Wolfenbüttel) festgesetzt wird; 7 u. 8) die Unionsacten für Schott- land (1707) und Irland (1801). Die Rechte des Königs sind: n) Erbliche Gewalt des ganzen regierenden Hauses Braunschweig (Kalenberg. Linie) für männliche und weibliche Nachkommen; b) Aus- übung der Justiz in des Königs Namen; c) Begnadigung bei Leibes- und Lebensstrafen; 3) Ertheilung aller Würden und Ehrenbezeugungen, aber nicht der Privilegien; e) Abschließung von Friedens- und Bünd- nißverträgen und Kriegsankündigung; f) Wahl der Erzbischöfe und Bi- schöfe; g) das Recht Soldaten anzuwerben, Flotten zu bauen, Festun- gen anzulegen, alle Ofsiciere zu ernennen; 6) Verwaltung der Staats- einkünfte, von denen aber Rechenschaft abgelegt werden muß; i) eine Civilliste auf Lebenszeit; L) Zusammenberufung, Vertagung und Auf- lösung des Parlaments; 1) Unverletzlichkeit (jedoch Verantwortlichkeit der Minister); m) Ernennung der Pairs. Der König besitzt die aus- übende Macht allein, theilt aber die gesetzgebende mit dem Parla- mente. Zwei Stände bilden das Volk: Adel und Gemeine. Der Adel, der kein Geschlechtsadel, sondern persönlicher Erbadel ist, führt die Titel Herzog, Marquis, Graf oder Earl (örrl), Vis- count (weikaunt), Baron und die allen gemeinschaftliche Benen- nung Lord, die auch zum Theil den übrigen Familiengliedern zu- kommt, während die Hauptitel nur von den Familienhäuptern, Peers (pihrs) genannt (ihre Zahl beläuft sich auf mehr als 300, unter denen stets 16 Schotten und 28 Irländer sind), geführt wird, die allein Sitz im Oberhause des Parlaments haben, wohin auch die 2 Erzbischöfe, 24 Bischöfe, die königl. Prinzen und einige hohe Kronbeamte gehören. Alle übrigen Mitglieder einer adligen Familie verlieren sich meistentheils unter den Bürgerstand. Das Un- terhaus oder Haus der Gemeinen besteht aus 658mitgliedern; dazu sendet England a) aus den 40grafschaften 80(knights), aus 25 Städten 50 (citizens), aus 172flecken 339(burgesses), aus zwei Universitäten 4(burgesses), aus den sogenannten Fünfhäfen (Cinque Ports) 16 (Barons); b) Wales aus den 12 Grafschaften und 12 Flecken 24; c) Schottland aus 33 Grafschaften 30, aus 67 Städten u. Flecken 15; 6) Irland aus 32grafschaften 64, aus 34 Städten und Flecken 36 Mitglieder. Die Mitglieder des Unterhau- ses, Haus der Gemei neu, werden von den Städten und Grund- 30*

7. Abth. 1 - S. 474

1830 - Hannover : Hahn
474 Brittisches Reich. don an der Themse, 1,400,000 E. * **)). London ist eine der ältesten Städte des Landes und schon vom König Alfred zur Hauptstadt gemacht. Zu die- ser jetzigen Altstadt, City (ßitti), fügte schon Eduard Iii. den am S.ufer der Themse liegenden Theil, damals ein Dorf, Southwark (söttrik), hin- zu. Heinrich Viii., der bei einer westlich gelegenen Abtei den königl. Pal- last erbauete, gab dadurch einem neuen Stadttheile, westminster, seine Entstehung und noch immer dehnt sich die Riesenstadt, besonders auf der N. Seite der Themse, aus. Von O. nach W. betragt die Lange fast drei Stunden, die größte Breite 1^ Stunden. Die City ist eng und unregel- mäßig gebauet, hat aber in neueren Zeiten viele Verschönerungen erhalten; ihre schönsten mit tausend glänzenden Kaufladen geschmückten Straßen sind Lheapside (tschihpßeid) und Fleerstreet (flihtstriht). Dieser Theil ist der Haupsitz des Handels und daher herrscht hier ein unaufhörliches Menschen- gewühl; die meisten Kausteute haben jedoch dort nur ihre Comptoirs und wohnen in Westminster oder auf dem Lande, daher hat die Einwohnerzahl der City abgenommen (1700 — 139,000; 1821 — 58,000 E.), aber nicht das Gedränge. Der Sradtrach besteht aus dem Lord Mayor, der jährlich am 29. Septbr. gewählt wird und am 9. Nov. einen feierlichen Zug nach Westminster halt, und 236 Bürgern (Court vf common council), die ge- setzgebende Behörde der Altstadt; daneben ist aber der Rath der 26alrer- männer (Court of Aldermen, Vorsteher der 26 Quartiere (Wards) der Stadt) mit dem Lord Mayor an der Spitze. Souchwark an der S. Seite des Flusses und zur Grafschaft Surrey gehörig, von der 1 Stunde langen Georgsstraße (George road) durchschnitten, ist eine dichtgedrängte Hau- sermasse von unzähligen Fabriken belebt, der häßlichste Theil Londons. Die Vorsteher desselben sind ein Stewart (stuart) und Bailiss (behlif) unter dem Lord Mayor, westminster dagegen trägt den Charakter der Größe, Pracht und Regelmäßigkeit; es ist der Aufenthalt der vornehmen Welt, die wahre Residenz, mit breiten Straßen, prächtigen Pallästen und großen Plätzen, von denen die anmuthigen Squares (fquehrs) d.h. freie Plätze, die in der Mitte mit Rasen und Baumgruppen geziert sind und unter denen Grosvenor-, Soho-, Leisester-, Lavendish-, portman-, Manchester- und New Larlron Square sich auszeichncn *), einen beson- ders freundlichen Anblick gewähren. Westminster, in 16 Viertel getheilt, steht unter einem High (hei) Steward und High Bailiss, die das Kapi- tel von Westminster wählt. Sechs Brücken verbinden die nördlichen *) Bestimmte Gränzen der Stadt lassen sich gar nicht angeben. Mehre Dörfer sind schon völlig mit ihr verbunden und zu Stadttheilen ge- worden. Von Hammersmith nach Poplac ist 4 Stunden weit eine zusammenhängende Häuserreihe und so auch nach anderen Seiten hin. Große Strecken Feldlandes verwandeln sich in kurzer Zeit in Straßen und Marktplätze. Die mit einem f bezeichneten Städte sind die Hauptörter der Grafschaften. **) Es giebt solcher Plätze in ganz London gegen 70.

8. Lehrbuch der Geographie zum Gebrauche für Schüler höherer Lehranstalten - S. 333

1867 - Berlin : Weidmann
Frankreich. 333 Transport 14.142,09 und 6.069.628 Neu-Caledonien, Fichten - Inseln, Lo- yalty-Jnseln................. • • 236,1 - 60.000. Q.-M. 14.378,2 und 6.129.628 Bewohner, „ 9.850,5 - 37.421.750 „ in Europa. Im Ganzen Q^A^^4l228^'^lnd^3l551.378 Bewohner. Die vereinigten Königreiche Großbritannien und Irland. Z 635. (So groß wie Preußen.) Großbritannien und Irland reichen von 50 bis 60%° nördl. Br. und von 7 bis 19^o östl. 2., von N. nach S. 164 M. weit. Das an^der engsten Stelle 2% M. von England entfernte Irland mißt von Norden nach Süden 65 M., und von Westen nach Osten etwa 35 M., während die große Insel 14 bis 65 M. Breite hat. S. § 457. Das Reich besteht aus dem Königreich England, dem Königreich Schottland, dem Königreich Irland, dem Fürstenthum Wales (spr. Wehls), der Insel Man und-den normannischen oder Kanal-Inseln. Die schottischen Hochlande haben die schwächste Bevölkerung, 1620 auf der Q.-M. Der Staat ist ein monarchisch-repräsentativer. Die Macht des Königs ist erblich nach besonderen Gesetzen, welche das Parlament umändern kann; sie ist an Gesetze gebunden, und wird von einem Grundvertrage zwischen ihm und dem Volke abgeleitet. — Das Parlament besteht 1) aus dem Hause der Lords oder Peers, das zugleich oberster Gerichtshof der Nation ist: 455 Mit- glieder, aus dem hohen Adel gebildet. 2) Aus dem Unterhause oder dem Hause der Gemeinen, das 658 Mitglieder zählt, welche in allen Orten des Reiches nach dem Verhältniß der Einwohnerzahl und des Reichthums gewählt werden. Es hat alle Geld-Angelegenheiten zuerst zu bewilligen, muß zu allen Gesetzen seine Zustimmung geben und kann die Minister zur Verantwortung ziehen. Der König kann das Parlament aufheben, wenn er will; und er muß es aufheben, wenn es 7 Jahre bestanden hat. An der Spitze der Verwaltung steht der König; die untere Verwaltung gründet sich auf die altgermanifche Grafschafts-Verfassung. Demgemäß hat England 40, Wales 12, Schottland 32, Irland 32 Counties oder Shires (spr. Kauntis oder Scheirs), Grafschaften oder Gaue. An der Spitze derselben stehen Lord- Lieutenants, mit dem Befehle über die Miliz der Grafschaft, an der Stelle der alten sächsischen Grafen, und die Sheriffs, welche jährlich vom Großkanzler und den Lord-Oberrichtern dem Könige vorgeschlagen werden. Die wichtigsten Regierungsbeamten sind die Friedensrichter, in deren Händen fast die ganze Polizei und andere bedeutende Zweige der Verwaltung liegen, und deren eine Grafschaft mehrere hat. Sie verrichten die Geschäfte unserer Amtleute und Polizei- Direktoren, und ihre vierteljährlichen Versammlungen vertreten die Stelle unserer Regierungen. — Die Constables sind die eigentlichen ausführenden Polizei- Beamten. § 636. Die Verfassung unterscheidet 3 Stände: den Herrenstand oder die Nobility. Dazu gehöreu die 19 Herzöge, die 21 Marquis, die 110 Grafen oder Earls (der älteste Titel), die 22 Viscounts (spr. Weikauuts), die 186 Barone. Jeder vom hohen Adel heißt auch Lord (Herr), ist Pair (Peer) des Reiches und Mitglied des Parlaments. Der Mayor von London (etwa Oberburgemeister) ist während seiner Amtsführung Lord. — Die ^Gentry oder der niedere Adel. Dazu gehören alle von adliger Herkunft und alle, welche einen persönlichen Adel durch Aemter oder Würden erlangt haben, die Baronets (Sir), Knights und Ritter der königl.^ Orden (spr. Bäronets, Neits); ferner alle nachgeborenen Söhne der Nobility, sämmtliche Mitglieder des Unterhauses, und Squires (Skweirs), wie jeder

9. Abriß der Geographie zum Gebrauche für Schüler höherer Lehranstalten - S. 311

1861 - Berlin : Charisius
Kaiserreich Frankreich. 311 haben verhältnißmäßig gleichen Antheil an den Staatslasten; werden nur durch ihres Gleichen gerichtet; sind alle geborene Soldaten, und gehören vom 20. bis 60. Jahre zur Nationalgarde. § 620. Der Justiz-Minister oder Großsiegelbewahrer steht an der Spitze der Rechtspflege. Für die Civil-Instiz hat jede Gemeinde einen Friedensrichter; über diesen stehen die Tribunale erster Instanz, von denen jeder Bezirk eins hat; über diesen die Cours d'appel oder Kaiserlichen Gerichtshöfe, deren 27 sind, und über diesen der Cours de Cassation zu Paris. Die Criminal-Justiz haben die Assisen (Geschworenen-Gerichte) zu versehen. Die Armee, 409.062 Mann stark, ist in 20 Militär-Divisionen getheilt; die Nationalgarden zählen 3| Mill. Es gibt 117 Festungen und Citadellen. — Die Flotte hat 531 Kriegsschiffe, wobei 65 Linienschiffe; 317 sind Dampfer; im Ganzen mit 12.411 Kanonen. — Es gibt 15.230 Handelsschiffe, wovon 330 Dampfer sind. § 621. Für die Verbesserung des Volks-Unterrichts geschieht viel; aber noch immer ist ein Theil der Gemeinden ohne Schulen, und die allgemeine Aus- bildung noch nicht sehr vorgeschritten: nur t aller Kinder besuchen die Schulen. — Man zählt 16 Akademien, welche etwa die deutschen Universitäten ver- treten; eine Universität in deutscher Weise hat nur Straßburg. Von den Bewohnern sind: 34.901.000 Katholiken, 4.480.500 Reformirte (im Süden), 2.267.800 Lutheraner, 74.000 Juden. — 37£ Mill. Franzosen, Savoyar- den und Wallonen, H Mill. Deutsche und Flamländer, 1 Mill. Bretons oder Breyzads, in der Bretagne, i Mill. Italiener, A Mill. Basken oder Gascogner, 7o0o Zigeuner (in den Pirenäen), 74.000 Juden. Griechen, Polen, Spanier, Cagots in der Vend«e (d. i. Westgothen vom Stamm der Alanen). Sämmtliche Kanäle, die aber nicht alle beendigt sind, haben eine Länge von mehr als 636 g. M. — An Eisenbahnen waren 1858 fertig 1138 g. M. § 622. 1) Zle de France (etwas kleiner als Württemberg). Departements: der Aisne, Oise, Seine, Seine und Marne, Seine und Oise. — Es ist das alte französische Herzogthum Franken oder la France. Paris, 1-276 E., a. d. Seme, 0,63 s^M., über 3 M. im Umfange haltend. Die Bewohnerzahl ist ^ der von Frankreich. Es hat über 35.000 Häuser, und ist unregel- mäßig, zum Theil sehr eng gebaut. — Die Eite und das südlich von der Seine gelegene Pays latin, in welchem die Universität liegt, werden von den 14 sogen. Vorstädten durch die 14.800 P. F. langen Boulevards d. h. Bollwerke getrennt, welche jetzt breite, ringsum laufende, zum Theil mit Bäumen besetzte Straßen sind. — In der von breiten Quais eingefaßten Seine liegen drei Inseln: Louvier (mit Holzplätzen), S. Louis und Ile de la Cito; auf der letzteren steht die Kirche Notre-Dame, das Hotel Dieu oder Ho- spital, der Justiz-Palast (die ehemalige Residenz) und die Conciergerie, das älteste Gefäng- niß. — Es gibt 90 Plätze: Place Vendüme, mit der 132^ P. F. hohen und 12 F. dicken Triumphsäule von Austerlitz; Place des Victoires, mit der bronzenen Reiterstatue Louis' Xiv; Place de la Concorde, ein Achteck, mit dem 70^ F. hohen Obelisk von Luxor und zwei Fontänen (auf demselben wurde Louis Xvi hingerichtet); Place de la Bastille, mit der 145 F. hohen und 11 F. dicken erzenen Juli-Säule; das Champ de Mars, der größte Platz, 2926 F. lang, 1232 F. breit, mit der Ecole militaire; Place des Jnnocens, mit einer Fontäne, ist der Gemüse- und Obst-Markt; Place royal; Grbve-Platz, sonst der Richtplatz, in dessen Nähe der Tempel steht, früher den Tempelherren gehörig, in welchem Louis Xvi gefangen saß. — Der Louvre, mit den Kunstsammlungen, ist ein prachtvoller Palast im Quadrat. Er hängt durch die Gallerie dü Louvre, 1300 F. lang, zusammen mit dem Palais der Tuilerien, der Residenz. Daran schließt sich der Tuilerien-Gar- ten; dann folgt westlich die genannte Place de la Concorde; dann die elyseischen Fel- der, ein Lustwald, von einer Allee durchschnitten, die bis zum 152 F. hohen Triumph- bogen de l'etoile führt. Das Palais royal, mit einem öffentlichen Garten, 700 und 300 F , von 4 Gallerien umgeben, in denen prächtige Läden und Casios; Palais Bour- von, wo sich die Deputirten versammeln; das schöne Palais Luxembourg, wo sich

10. Abriß der Geographie zum Gebrauche für Schüler höherer Lehranstalten - S. 328

1861 - Berlin : Charisius
328 Europa. An der Spitze der Verwaltung steht der König; die untere Verwaltung gründet sich auf die altgermanische Grafschafts-Verfassung. Demgemäß hat England 40, Wales 12, Schottland 82, Irland 32 Countys oder Shires (spr. Kauntis oder Scheirs), Grafschaften oder Gaue. An der Spitze derselben stehen Lord- Lieutenants, mit dem Befehle über die Miliz der Grafschaft, an der Stelle der alten sächsischen Grafen, und die Sherifs, welche jährlich vom Großkanzler und den Lord-Oberrichtern dem Könige vorgeschlagen werden. Die wichtigsten Regierungsbeamten sind die Friedensrichter, in deren Händen fast die ganze Polizei und andere bedeutende Zweige der Verwaltung liegen, und deren eine Graf- schaft mehrere hat. Sie verrichten die Geschäfte unserer Amtleute und Polizei- Direktoren, und ihre vierteljährlichen Versammlungen vertreten die Stelle unserer Regierungen. — Die Constables sind die eigentlichen ausführenden Polizei- Beamten. § 640. Die Verfassung unterscheidet 3 Stände: den Herrenstand oder die Nobility. Dazu gehören die 19 Herzoge, die 21 Marquis, die 110 Grafen oder Earls (der älteste Titel), die 22 Viscounts (spr. Weikaunts), die 186 Barone. Jeder vom hohen Adel heißt auch Lord (Herr), ist Pair (Peer) des Reiches und Mitglied des Parlaments. - Der Mayor von London (etwa Oberbnrgemeister) ist während seiner Amtsführung Lord. — Die Gentry oder der niedere Adel. Dazu gehören alle von adliger Herkunft und alle, welche einen persönlichen Adel durch Aemter oder Würden erlangt haben, die Baronets (Sir), Knights und Ritter der königl. Orden (spr. Bäronets, Neits); ferner alle nachgeborenen Söhne der Nobility, sämmtliche Mitglieder des Unterhauses, und Squires (Skweirs), wie jeder Gutsbesitzer in England heißt; endlich alle plaidirenden Advokaten, höheren Staats- beamten, Gelehrten, angesehenen Künstler, Officiere und die Mitglieder des höheren Kaufmannsstandes. — Der Bürgerstand. Dazu gehören die kleinen Land- eigenthümer und Pächter, die Kaufleute mit offenen Läden, Capitalisten, alle Hand- werker und Tagelöhner re. Diese stehen den ersteren in Armuth gegenüber; und noch kommt der Landbesitz immer mehr in wenige Hände, so daß die Zahl der bloßen Lohn-Arbeiter für fremde Rechnung immer mehr zunimmt. Die Geist- lichkeit gehört nach ihren verschiedenen Stufen allen drei Ständen an. Beide letztere Stände verschmelzen, da das Adelsvorrecht immer nur auf den ältesten Sohn übergeht, aber auch Jedem der Weg zu den höchsten Würden und Stellen offen steht. Der Adel hat keine Steuerfreiheit und keine Ungleichheit vor dem Gesetz. Der niedere Adel und Bürgerstand sind im Unterhanse vereinigt, und stehen also einander nicht gegenüber. § 641. Es bestehen 10 Universitäten, die großartigsten der Welt: in England zu Oxford (die älteste), Cambridge, London; in Schottland zu Edinburgh, Glas- gow, Aberdeen, St. Andrews; in Irland eine zu Dublin, ferner die Königinnen- Universität und eine römisch-katholische zu Maynooth. — Nur etwas über die Hälfte aller schulpflichtigen Kinder hat täglichen Unterricht, fast i der Bevölkerung kann weder lesen noch schreiben, und die Hälfte nur nothdürftig; nur i kann richtig lesen und schreiben. Erst in neuerer Zeit hat der Elementar-Unterricht ansehnliche Fortschritte gemacht; die Zahl der Schulen ist in 50 Jahren auf das ibfache gestiegen. — Es existirt eine außerordentlich große Anzahl zum Theil sehr reicher Gesell- schaften, von denen die Bibel-Gesellschaft am verbreitetsten ist. — In England und Wales werden durchschnittlich in einem Jahre 19—20.000 Criminal-Verbrecher bestraft. Man zählte vor einigen Jahren 500.000 kymrisch sprechende Hochländer; 1.520.000 Iren, welche iresisch sprechen; und 27.500.000 Englisch-Sprechende, von keltischem, sächsischenl, dänischem und nor- mannischem Stamme. Zur anglikanischen oder bischöflichen (episkopalen) Kirche, welche seit 1562 besteht, gehört | der Bewohner Englands. Diese stellen die Kirche unter
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